BGH - Champagner muss für Geschmack eines Champagner Sorbets maßgeblich sein
Verfasser: pr-gateway on Monday, 17 December 2018BGH - Champagner muss für Geschmack eines Champagner Sorbets maßgeblich sein
Ein Champagner Sorbet muss auch nach Champagner schmecken. Ansonsten darf diese Bezeichnung nicht verwendet werden. Das hat der BGH mit Urteil vom 19. Juli 2018 entschieden (Az.: I ZR 268/14).
Ähnlich wie Marken können auch Ursprungsbezeichnungen geschützt werden, da Verbraucher geografische Herkunftsbezeichnungen mit einer bestimmten Qualität verbinden können. Eine unzulässige Ausnutzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung liegt vor, wenn dadurch ihr Ansehen ausgenutzt wird, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der Rechtsstreit zwischen einem Discounter, der ein Speiseeis mit der Bezeichnung "Champagner Sorbet" in seinem Sortiment führte, und einer Vereinigung von Winzern aus der Champagne beschäftigt die Gerichte schon seit Jahren. Die Winzer sahen in der Bezeichnung eine Verletzung der Ursprungsbezeichnung "Champagne".