Wann muss eine Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht dem Mieter spätestens zugehen?
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 14 January 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Ende des Jahres bekommen die meisten Wohnungsmieter ihre Betriebskostenabrechnungen. Da die Kosten generell meistens steigen, sind regelmäßig erhebliche Nachzahlungen für die Vergangenheit zu entrichten. Darüber hinaus enthält die Betriebskostenabrechnung oft auch eine Erhöhung der Vorauszahlungen für die Zukunft. Sprich die Miete erhöht sich insgesamt.
Warum kommen die Betriebskostenabrechnungen regelmäßig zum Jahresende?
Hintergrund ist, dass am 31.12. eines jeden Jahres der Abrechnungszeitraum endet. Ein Jahr später endet dann jeweils die Frist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter muss also die Abrechnung für die Betriebskosten für den Zeitraum 2014 bis spätestens zum 31.12.2015 dem Mieter zustellen.
Keine Nachforderungen nach Ablauf der Zwölfmonatigen Abrechnungsfrist für Betriebskosten.
Geht die Abrechnung dem Mieter erst nach dem 31. Dezember zu, kann der Vermieter Nachforderungen wirksam nicht mehr durchsetzen. Der Mieter kann zwar noch eine Abrechnung verlangen, der Vermieter darf aber eventuelle Nachforderungen nicht mehr einfordern.
Von der Regel gibt es Ausnahmen