Vorwurf einer sexuellen Belästigung kann fristlose Kündigung der Wohnung rechtfertigen
Verfasser: pr-gateway on Monday, 15 February 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Mieter müssen mit ehrverletzenden Äußerungen über den Vermieter extrem vorsichtig sein. Andernfalls riskieren Sie den Bestand des Mietverhältnisses. Das gilt erst recht, wenn dem Vermieter Straftaten vorgeworfen werden.
Fall:
Eine Mieterin hatte gegenüber anderen Mietern behauptet, der Vermieter habe sie sexuell belästigt. Außerdem sei der Vermieter "geldgierig" und würde andere Mieter "abzocken". Das hatte sich der Vermieter nicht bieten lassen und fristlos gekündigt. Weil die Mieterin nicht auszog, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Urteil:
Das Amtsgericht München verurteilte die Mieterin mit Urteil vom 19.3.2015, zum Aktenzeichen 412 C 29251/14, zur Räumung der Wohnung. Das Amtsgericht sah in den zitierten Äußerungen eine schwerwiegende Verletzung der Mieterpflichten. Insbesondere mit Blick auf die ehrverletzende Wirkung der Äußerungen sei eine Kündigung sogar ohne vorangegangene Abmahnung wirksam.
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