Erbschaft: Fristen bei der Anfechtung
Verfasser: pr-gateway on Monday, 3 August 2015Erbschaft: Fristen bei der Anfechtung
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft sind Willenserklärungen, die auch wieder angefochten werden können. Bei den Anfechtungserklärungen sind Fristen zu beachten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft kann später wieder angefochten werden. Soll diese Anfechtung wiederum angefochten werden, sind ebenfalls Fristen zu beachten. Strittig war, welche Anfechtungsfristen dabei gelten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. Juni 2015 festgestellt, dass die Fristen des § 121 BGB anzuwenden sind und nicht die Fristen des § 1954 BGB. Das bedeutet, dass die Anfechtung ohne schuldhaftes Verzögern erfolgen muss. Spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung ist die Anfechtungsfrist verstrichen.