Apotheken dürfen keine Werbegeschenke bei preisgebundenen Arzneimitteln machen
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 14 September 2017Apotheken dürfen keine Werbegeschenke bei preisgebundenen Arzneimitteln machen
Apotheken dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Werbegeschenke machen. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW in zwei Urteilen vom 8. September 2017 entschieden.
In Deutschland sind es die Verbraucher gewöhnt, dass ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in jeder Apotheke den gleichen Preis hat. Von dieser Arzneimittelpreisverordnung dürfen die deutschen Apotheken nicht abweichen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Die Apotheken dürfen den Kunden daher keine Preisnachlässe oder Rabatte bei verschreibungspflichtigen oder sonstigen preisgebundenen Arzneimitteln gewähren oder damit werben. Der einheitliche Abgabepreis darf auch nicht dadurch umgangen werden, indem die Kunden Gutscheine oder andere Sachwerte bei dem Erwerb der Medikamente erhalten. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit zwei Urteilen vom 8. September 2017 entschieden (Az.: 13 A 2979/15 und 13 A 3027/15).