Wer zahlt"s? Reparaturen in der Mietwohnung
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 17 April 2018Unangekündigte Handwerker muss man nicht hereinlassen
München (17.04.2018) - Ein tropfender Wasserhahn, eine defekte Klingel oder ein abgenutzter Parkettboden: Schäden und Verschleißerscheinungen bleiben in einer Mietwohnung nicht aus. Oft ist unklar, wer für anfallende Reparaturen aufkommt oder wer den Handwerker organisiert. Der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen (VdW Bayern) hat wichtige Regelungen und Gerichtsurteile zusammengestellt.
Grundsätzlich ist der Vermieter dafür zuständig, die Wohnung instand zu halten. Für Abnutzungserscheinungen, auch bei mitvermieteten Möbeln, kommt er ebenfalls auf. Zu seinen gesetzlichen Pflichten zählen die sogenannten Schönheitsreparaturen (vgl. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB). In der Regel beinhaltet der Mietvertrag jedoch eine Klausel, die solche Reparaturen dem Mieter anlastet. Dazu gehören das Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern, Fenstern und Türen. Liegt in der Wohnung ein Teppichboden, ist auch dessen Grundreinigung Teil der Schönheitsreparaturen.