BVerfG: Verhältnismäßigkeit beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 10 April 2018BVerfG: Verhältnismäßigkeit beim Vorwurf der Insolvenzverschleppung
Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung ist schnell gemacht. Bei den Ermittlungen muss aber die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Eine Wohnungsdurchsuchung schießt schnell übers Ziel hinaus.
Zu den Pflichten eines Geschäftsführers gehört u.a. die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags. Der Insolvenzantrag muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflicht, macht er sich strafbar, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung ist schnell gemacht. Bei den Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Durchsuchung der privaten Wohnräume des Geschäftsführers kann verfassungswidrig sein, wenn der Anfangsverdacht nicht auf konkreten Tatsachen, sondern nur auf vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen beruht, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10.01.2018 klarstellte (Az.: 2 BvR 2993/14).