OLG München: Geschäftsführer haftet bei Überschreitung seines Ermessensspielraums
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 12 April 2018OLG München: Geschäftsführer haftet bei Überschreitung seines Ermessensspielraums
Verletzt ein Geschäftsführer schuldhaft seine Pflichten, kann er der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig sein. Das bestätigt auch eine Entscheidung des OLG München.
Ein Geschäftsführer kann nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig sein, wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt. Das heißt, der Geschäftsführer muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt und dem Unternehmen dadurch Schaden zugefügt haben, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Ein solches pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers kann schon vorliegen, wenn er einen neuen Rahmenvertrag abschließt und dieser im Gegensatz zur ursprünglichen Vereinbarung keine Kundenschutzklausel enthält. Darin sei eine Überschreitung des unternehmerischen Ermessens zu sehen, stellte das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 8. Februar 2018 fest (Az.: 23 U 2913/17).