Der unscheinbare Ersatzerbe
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 20 September 2018
Den letzten Willen in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) zu regeln, kann man jedem nur raten. Doch hat man beispielsweise ein Testament errichtet, rät die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, sollte man sich unbedingt die Frage stellen, ob man wirklich an alles gedacht hat. Denn genau das wird oftmals vergessen - einen Ersatzerben zu bestimmen.
"Wir, die Eheleute X und Y bestimmen, dass wir uns gegenseitig allein und unbeschränkt gegenseitig beerben. Schlusserbe des zuletzt von uns Versterbenden soll unser Sohn Z sein".