Die Besteuerung von Grenzgängern.
Sie leben in Deutschland nahe der Staatsgrenze und arbeiten auf der anderen Seite: Grenzgänger. Rund 250.000 Menschen verdienen ihre Brötchen als Angestellte in Österreich, der Schweiz, den Niederlanden, Belgien, Frankreich, Dänemark, Luxemburg, Polen oder Tschechien und kehren in der Regel täglich von ihrer Arbeit zurück in ihre Wohnung in Deutschland. Damit unterliegen sie den bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen der einzelnen Länder mit Deutschland. Eine einheitliche Regelung für alle Länder gibt es nicht. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi) erklärt, wie es sich mit den einzelnen Nachbarstaaten grundlegend verhält.
Nachbarstaaten ohne Grenzgängerregelung
Arbeitnehmer, die nach Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Polen oder Tschechien pendeln und in diesen Ländern für einen dort ansässigen Arbeitgeber arbeiten, werden nach dem internationalen Steuerrecht in dem Land besteuert, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Das Einkommen, das in den Nachbarstaaten versteuert wurde, wird in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt in Deutschland. Bei zusätzlichen deutschen Einkünften, wie Mieteinnahmen oder Renten, wird der steuerfreie ausländische Arbeitslohn abzüglich der Werbungskosten zur Festlegung des individuellen Steuersatzes herangezogen.
Nachbarstaaten mit spezieller Grenzgängerregelung