OLG Hamm zur Nutzung einer eingetragenen Marke
Verfasser: pr-gateway on Monday, 11 February 2019OLG Hamm zur Nutzung einer eingetragenen Marke
Wer eine Marke einträgt, muss sie auch nutzen. Dabei kann die Nutzung einer Wortmarke innerhalb eines Werbeslogans ausreichend sein, wie das OLG Hamm entschieden hat (Az.: 4 U 42/18).
Wer eine Marke eingetragen hat, sollte diese auch nutzen. Ansonsten kann sie auf Antrag für verfallen erklärt oder gelöscht werden. Nach § 26 Markengesetz ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Markeneintragung davon abhängig, dass der Inhaber sie auch ernsthaft für die Waren oder Dienstleistungen nutzt, für die er sie eingetragen hat, sofern keine berechtigten Gründe für die Nichtnutzung vorliegen. Wird die Marke nach der Eintragung nicht ernsthaft genutzt, kann das zur Löschung der Marke führen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Für die ernsthafte Nutzung einer Wortmarke kann es ausreichen, dass der Inhaber sie innerhalb eines Werbeslogans nutzt, auch wenn er kein Produkt nach der Marke benannt hat. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 24. Januar 2019 entschieden (Az.: 4 U 42/18).