Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers nach Abberufung und Kündigung
Verfasser: pr-gateway on Friday, 7 September 2018Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers nach Abberufung und Kündigung
Ein Geschäftsführer wird durch die Kündigung seines Anstellungsvertrags nicht zu einem sozialversicherungspflichtigen abhängig Beschäftigten. Das hat das SG Augsburg entschieden (Az. S 4 R 1365/16).
Möchte sich eine Gesellschaft von ihrem Geschäftsführer trennen, muss sie ihn abberufen und seinen Anstellungsvertrag kündigen. Beide Vorgänge sind getrennt voneinander zu betrachten. Bei der Kündigung des Anstellungsvertrags sind in der Regel Kündigungsfristen zu beachten. Das kann zu der Konstellation führen, dass der Geschäftsführer zwar schon abberufen und gekündigt ist, sein Anstellungsvertrag aber noch nicht abgelaufen ist. Dadurch entsteht auch die Frage, ob ein unabhängiger Geschäftsführer, der nicht sozialversicherungspflichtig ist, durch seine Abberufung und Kündigung unter die Sozialversicherungspflicht fällt. Das Sozialgericht Augsburg hat diese Frage mit Urteil vom 20. Juli 2018 eindeutig verneint, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.