Sicher ins Wasser: Was Eltern und Schwimmer wissen sollten

Kategorie der Pressemeldung: 
Mitteilung: 

 Was Eltern und Schwimmer wissen sollten
ARAG Experten über Gefahren und Risiken beim Badeausflug

Nach Einschätzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (https://www.dlrg.de/informieren/die-dlrg/presse/schwimmfaehigkeit/) (DLRG) sind viele Kinder am Ende der Grundschulzeit Nichtschwimmer oder unsichere Schwimmer. Und auch viele Jugendliche und Erwachsene überschätzen ihre Fähigkeiten im Wasser. Die Folgen können lebensgefährlich sein: Im vergangenen Jahr kamen 393 Menschen durch Ertrinken ums Leben. Die ARAG Experten erklären, worauf Badegäste achten sollten und welche Maßnahmen helfen können, Risiken deutlich zu reduzieren.

Wer ist im Freibad für die Sicherheit verantwortlich?
Verletzt sich ein Kind in einem Schwimmbad, muss geklärt werden, ob die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind. Auch wenn die im Schwimmbad geltenden Regeln durch eine Badeaufsicht gewährleistet sein sollen, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Eltern dafür verantwortlich sind, wo und wie ihr Kind spielt. Je nach Alter sollten sie es daher unter keinen Umständen aus den Augen lassen.

Die elterliche Aufsichtspflicht (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/familienrechtsschutz/aufsic...) ist im Gesetz sogar festgeschrieben. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert klar, dass Mütter und Väter unter anderem die Pflicht haben, ihr Kind zu beaufsichtigen. Kommt es zu einem Badeunfall, machen sich Eltern durch die Unterlassung dieser Aufsicht unter Umständen der fahrlässigen Körperverletzung oder gar der fahrlässigen Tötung schuldig. Es reicht demnach nicht, nur ab und zu nach dem Kind zu sehen. Vielmehr darf es nicht unbeaufsichtigt möglichen Gefahren ausgesetzt werden. Und es ist ein Irrtum zu meinen, die Aufsichtspflicht ginge automatisch auf eingesetzte Bademeister oder Strandwachen über.

Betreiber in der Pflicht
Wie so oft, kommt es aber auch bei der Haftung auf den Einzelfall an. So haftet ein Betreiber beispielsweise nicht, wenn ein Badegast durch eine umkippende Bank im Umkleidebereich verletzt wird, weil ein Kind sie als Klettergerüst nutzt. Eine Bank im Schwimmbad muss nach Ansicht des Gerichts nicht mit dem Schwimmbadboden fest verankert sein. In diesem Fall ist die anwesende Betreuungsperson des Kindes für dessen Aufsicht verantwortlich (Amtsgericht München, Az.: 191 C 21259/13).

Zur Aufsichtspflicht von Bademeistern und Strandwachen gehört unter anderem, sich einen geeigneten Standort für regelmäßige Kontrollblicke auszuwählen und schnell und wirksam Hilfe leisten zu können. In diesem Zusammenhang weisen die ARAG Experten auf einen Unglücksfall hin, in dem sich ein zwölfjähriges Mädchen in einem Naturbad im Befestigungsseil einer Boje verfing. Die beiden Bademeister merkten zwar, dass sich die Boje abgesenkt hatte, befragten aber erst andere badende Kinder und schickten zunächst sie ins Wasser, um nach der Boje zu sehen. Dabei ging kostbare Zeit verloren. Die verspätete Rettung führte dazu, dass das Mädchen ihr Leben lang ein Pflegefall bleiben wird. Auch die Richter waren der Ansicht, dass hier keine schnelle und angemessene Hilfe erfolgt war. Bei richtigem Verhalten der Badeaufsicht hätten die massiven, irreparablen Hirnschäden verhindert werden können (Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 60/16).

In einem weiteren Fall zog sich ein Kleinkind bei einem Freibadbesuch Verbrennungen an den Füßen zu, weil es barfuß auf eine durch die Sonne erhitzte Metallplatte in Beckennähe lief. Das Landgericht Koblenz sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 750 Euro wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Schwimmbadbetreiberin zu. Eine Aufsichtspflichtverletzung der Mutter sah das Gericht dagegen nicht. Die Mutter lief neben ihrem Kind und hätte auf eine Absperrung oder ein Hinweisschild sofort reagieren können. Es gibt keine Verpflichtung der Eltern, ein Kind im Schwimmbad dauerhaft an der Hand zu halten (Az.: 1 O 62/20).

Seen und Flüsse oft unterschätzt
Anders als ein Schwimmbad bergen Naturgewässer Risiken, die auf den ersten Blick häufig nicht erkennbar sind. Deshalb empfehlen die ARAG Experten, möglichst nur ausgewiesene Badestellen zu nutzen. Dort sind Gefahrenstellen meist bekannt und Sicherheitsbedingungen besser einzuschätzen.

Vor allem Seen werden häufig unterschätzt. Und selbst scheinbar ruhige Gewässer können tückisch sein: Bereits wenige Meter vom Ufer entfernt kann das Wasser deutlich tiefer und erheblich kälter werden. Temperaturunterschiede von fünf bis zehn Grad sind keine Seltenheit. Ein plötzlicher Kältereiz kann Kreislaufprobleme auslösen und insbesondere für Menschen mit Vorerkrankungen gefährlich werden.

Kann Sicherheitsausrüstung oder Badekleidung zusätzlichen Schutz bieten?
Schwimmhilfen wie Schwimmwesten und Schwimmflügel können zusätzliche Sicherheit schaffen, insbesondere für die Jüngsten. Doch die ARAG Experten warnen: Sie ersetzen weder die Aufsicht noch Schwimmkenntnisse. Für Erwachsene, die in offenen Gewässern und weit entfernt vom Ufer ihre Bahnen ziehen wollen, können sogenannte Schwimmbojen sinnvoll sein, die am Körper befestigt werden. Sie dienen als zusätzliche Auftriebshilfe und erhöhen gleichzeitig die Sichtbarkeit für Boots- und Schiffsführer. Kaufempfehlung der ARAG Experten: Innerhalb der Europäischen Union sind nur zertifizierte Produkte der Norm EN 13138 zugelassen. Die Kennzeichnung ist auf die Schwimmhilfen aufgedruckt. Übrigens: Auch bunte Badekleidung in hellen Farben kann Leben retten. So sind Schwimmflügel nicht ohne Grund leuchtend orange, denn keine Farbe sorgt im Wasser für mehr Aufmerksamkeit.

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom (https://www.arag.com/de/newsroom/) vorbei.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 18 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.500 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 3,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender)
Dr. Matthias Maslaton
Wolfgang Mathmann
Dr. Shiva Meyer
Hanno Petersen
Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 - 22 80 26
www.ARAG.de

Keywords: