Urteil: Blaue Karte und Niederlassungserlaubnis parallel

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 Blaue Karte und Niederlassungserlaubnis parallel

Verwaltungsgericht Berlin: Niederlassungserlaubnis schließt Blaue Karte EU nicht aus - Rechtswidrige Praxis des LEA aufgehoben

Berlin - Mit Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. 29 K 122/24) hat das Verwaltungsgericht Berlin ein deutliches Signal gegen die bisherige Verwaltungspraxis des Landesamts für Einwanderung (LEA) gesetzt: Die parallele Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG und der Blauen Karte EU ist rechtlich zulässig. Die langjährige Praxis des LEA, die Blaue Karte EU mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis automatisch als erloschen zu betrachten, wurde für rechtswidrig erklärt.

Worum ging es im Verfahren?
Das LEA Berlin hatte bislang die Auffassung vertreten, dass mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte die zuvor ausgestellte Blaue Karte EU erlischt. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift (VAB, Ziff. 18c.2.1) sah vor, dass auf dem neuen Aufenthaltstitel lediglich der Vermerk "ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU" eingetragen wird. Diese Praxis war jedoch unionsrechtlich höchst problematisch, da sie das fortbestehende Mobilitätsrecht gemäß Art. 21 der RL (EU) 2021/1883 faktisch ignorierte.

Klarstellung durch das VG Berlin
Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun klargestellt: Die Blaue Karte EU bleibt auch nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis bestehen. Der Betroffene ist im Ergebnis Inhaber beider Aufenthaltstitel - eines nationalen und eines unionsrechtlichen. Der Zusatz "ehem. Inhaber" auf dem elektronischen Aufenthaltstitel ist laut Gericht nicht ausreichend und rechtlich unzutreffend. Nur bei Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) entfällt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht.

Bedeutung für ausländische Fachkräfte
Für Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU schafft das Urteil wichtige Rechtssicherheit. Bisher mussten sie bei Erhalt der Niederlassungserlaubnis faktisch auf ihre unionsrechtlichen Rechte verzichten - mit erheblichen praktischen Nachteilen etwa für grenzüberschreitende Entsendungen oder privilegierten Familiennachzug. Nun ist klar: Die Mobilitätsrechte der Blauen Karte EU bleiben erhalten.

Empfehlung von VISAGUARD
Fachkräfte, die in Berlin auf Grundlage der Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben, sollten jetzt prüfen lassen, ob eine Reaktivierung oder Verlängerung der Blauen Karte EU möglich ist. Dies ist insbesondere relevant für Arbeitnehmer, die häufig innerhalb der EU entsendet werden oder ihren Status im EU-Ausland geltend machen möchten.

VISAGUARD ist eine auf Aufenthalts- und Fachkräfteeinwanderungsrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Berlin. Wir beraten Unternehmen und internationale Fachkräfte zu allen Fragen rund um Aufenthaltstitel, Statusverfestigung und strategische Migration.

Kontakt
VISAGUARD.Berlin Rechtsanwalt Mirko Vorreuter
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