Kommunale Kita kann Vertrag nicht durch einfache Kündigung beenden

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Die Kindertagesstätte, die der Junge seit 2020 besuchte, hatte den Betreuungsvertrag mit den Eltern gekündigt. Grund war das wiederholt aggressive Verhalten des Kinds.

Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichteten die Richter die Einrichtung vorläufig dazu, dem Jungen den Besuch der Kita zu erlauben. Es ging dabei nicht darum, ob der Ausschluss des Kinds zu Recht erfolgt war.

Normale Kündigung reicht nicht: Kind kann kommunale Kita weiter besuchen
In diesem Fall reiche eine bloße Kündigung nicht aus, um dem Kind den Besuch der Kita zu verwehren. Bei der Kindertagesstätte handele es sich um eine kommunale und damit öffentliche Einrichtung. Das bedeute, dass über Zugang oder Ausschluss immer nach öffentlichem Recht entschieden werde.

Zwar haben die Verantwortlichen der Kindertagesstätte den Betreuungsvertrag gegenüber den Eltern des Kinds fristlos gekündigt. Diese Kündigung ist jedoch nur eine private Erklärung - ähnlich wie bei einem normalen Vertrag. Sie reicht nicht aus, um das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis zu beenden. Denn als das Kind in die Kita aufgenommen wurde, wurde ihm das Recht zur Nutzung durch einen behördlichen Akt zugesprochen. Um dieses Nutzungsverhältnis zu beenden, hätte es einen offiziellen Bescheid gebraucht, eine hoheitliche Entscheidung der Behörde.

Verwaltungsgericht Koblenz am 3. April 2025 (AZ: 3 L 297/25.KO)

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