Umgangsrecht: Verfahrenskosten werden hälftig geteilt
(DAV). In der Regel werden die Kosten für ein Umgangsverfahren zwischen den beiden beteiligten Elternteilen hälftig geteilt. Bei der Verteilung der Kosten werden die Einkommensverhältnisse der Eltern nicht berücksichtigt.
Die Eltern der drei Kinder leben getrennt. Sie führten vor dem Familiengericht mehrere Verfahren über Sorgerecht und Umgang. Parallel dazu lief das Scheidungsverfahren und ein Verfahren über Kindes- und Trennungsunterhalt. Im Verfahren um den Umgang des Vaters mit den drei gemeinsamen Kindern hatte das Gericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Die Eltern wandten sich gegen diese Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Der Vater war der Meinung, die Mutter müsse mindestens die Kosten des Sachverständigengutachtens tragen, da sie unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe. Auch habe sie die Sachverständige mit Erwägungen und Anliegen, die nichts mit dem Verfahren zu tun gehabt hätten, von der eigentlichen Arbeit abgehalten. Sie habe so das Verfahren verzögert und zu hohen Kosten beigetragen. Ebenso hätten die ständigen Missbrauchsvorwürfe der Mutter gegen ihn das Verfahren verzögert.
Umgangsverfahren: Müssen beide Elternteile gleichermaßen für Kosten aufkommen?
Die Mutter war genauso der Meinung, sie müsse keine Verfahrenskosten übernehmen. Ihr (Ex)Mann sei bei weitem vermögender als sie. Er sei hauptverantwortlich für die hohen Sachverständigenkosten. Seine Alkoholerkrankung hätte u.a. dazu geführt, dass die Sachverständige eine 14-seitige Stellungnahme zu der vom ihm ausgehenden Kindeswohlgefährdung habe schreiben müssen. Das habe die Kosten des Sachverständigengutachtens erhöht. Außerdem habe die Sachverständige neun Gespräche mit dem Vater und nur sechs Gespräche mit ihr geführt.
Beide hatten keinen Erfolg. Es blieb dabei: Sie müssen die Kosten je zur Hälfte übernehmen. Einen Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, dass nur ein Elternteil die Kosten trägt, konnte das Gericht nicht erkennen. Ein solche Ausnahme wäre es etwa, wenn ein Elternteil durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hätte. Das sei hier nicht der Fall. Die Verfahren gingen vielmehr auf einen tiefgreifenden Elternkonflikt zurück. An dem Streit der Eltern sei der Vater ebenso beteiligt wie die Mutter. Wer welchen Anteil an dem Streit habe und wer damit in welchem Umfang die Sachverständigenkosten verursacht hat, lasse sich nicht quantifizieren.
Kostenteilung bei Umgangsverfahren: Vermögen der Elternteile spielen keine Rolle
Vater und Mutter hätten das gemeinsame Sorgerecht und seien damit beide für den Umgang der Kinder mit dem Vater verantwortlich. Daher sei es angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Beide Elternteile hätten Anteil an Dauer und den Kosten des Verfahrens, ohne dass der Beitrag des einen Elternteils den des anderen überwiege.
Die Überlegung, dass ein wirtschaftlich besser gestellter Elternteil nur aufgrund der besseren Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen höheren Anteil oder die gesamten Kosten tragen müsse, sei nicht überzeugend.
Oberlandesgericht Karlsruhe am 07. Mai 2024 (AZ: 16 WF 1/24)
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