Drittes Infektionsschutzgesetz ist beschlossen

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Düsseldorf– 20.11.2020. Vor zwei Tagen verabschiedeten Bundestag und Bundesrat die dritte Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Es enthält die massivsten Einschränkungen unserer Grundrechte seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Muss ein Gesetz zum Schutz der Bevölkerung deren Rechte derart massiv beschneiden? Auf keinen Fall!
Sven Günther, Säulenbeauftragter für Freiheit und Vorstandsmitglied der Partei dieBasis NRW, hält die pauschalen Ermächtigungen und die hektische Eile für sehr bedenklich: „Jetzt kommt es auf die Dritte Säule der Gewaltenteilung an – die Justiz. Betroffene werden sich juristisch wehren. Auf unseren Gerichten liegt die Hoffnung, dass dem schwer fassbaren Treiben Einhalt geboten wird. Wahlen sind erst nächstes Jahr.“
Seit Monaten legt die Regierung Verordnungen fest, die Maßnahmen zur Eindämmung des Sars-Cov-2 Virus beinhalten. Diese Verordnungen wurden meist ohne Mitsprache der Parlamente erlassen und lassen größtenteils evidenzbasierte wissenschaftliche Belege für die Angemessenheit sowie für gesundheits- und arbeitsschutzrechtliche Abwägungen vermissen. Die bisher verordneten Maßnahmen stellen bereits tiefe Eingriffe in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger dar. Seitdem wehren sich viele Betroffene dagegen, reichen Klagen ein und gewinnen diese auch.
So hatte im März der Verwaltungsgerichtshof in München festgestellt, dass die Kontaktbeschränkungen und die in der entsprechenden Verordnung festgelegte Forderung nach einem Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern nur eine Empfehlung und kein vollzieh-, geschweige denn durchsetzbares Gesetz ist. Somit kann dies bei einem Verstoß gegen die Verordnung auch nicht geahndet werden. Erst nach einer direkten Weisung durch einen Polizeibeamten oder den Mitarbeiter des Ordnungsamtes, den Mindestabstand einzuhalten, kann ein Bußgeld ausgesprochen werden, nicht jedoch generell, denn das widerspräche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so das Gericht.
Ende Oktober kippte das Oberverwaltungsgericht in Schleswig-Holstein das Beherbergungsverbot von Touristen aus inländischen Corona-Hotspots. Es sei eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber solchen Personen, die nicht als Touristen, wohl aber zu privaten Zwecken, etwa zu Familienbesuchen, anreisten.

Damit wiesen die Gerichte die Regierung in ihre Schranken und zeigten sehr deutlich, dass die rechtliche Grundlage für solch weitreichende Grundrechtseinschränkungen nicht gegeben ist und diesbezügliche Verordnungen rechtswidrig sind.

Nun wurde das Infektionsschutzgesetz in dem Sinne angepasst, dass eine Rechtsgrundlage für die bisher rechtswidrigen Maßnahmen geschaffen wurde. Nach Einschätzung zahlreicher juristischer Experten ermöglicht nun die dritte Fassung des IfSG unverhältnismäßige und gravierende Einschränkungen der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger. Vor allem inakzeptabel sind die implizite Impfpflicht für Reisende, die neuen pauschalen Ermächtigungen zu Grundrechtseinschränkungen und die hektische Eile, in der solch folgenreiche Eingriffe in das Grundrechtsgefüge vorgenommen werden.

Notwendig sind daher:

1. eine erneute Beschlussfassung mit einem wesentlich größeren Zeitrahmen, um eine der Bedeutung des Gegenstands angemessene breite gesellschaftliche, wissenschaftliche und rechtliche Diskussion zu ermöglichen,

2. bezüglich einzelner Grundrechtseinschränkungen, die strikte Einhaltung des Gesetzesvorbehalts durch den Bundestag,

3. die fortlaufende institutionelle und interdisziplinäre Begleitung der Fortentwicklung des IfSG und

4. die Ersetzung des 7-Tages-Neuinfektionswertes zur Beurteilung von Dringlichkeit und Zeitbegrenzung von Maßnahmen durch einen Komplex von Parametern wie Positivenrate,
Hospitalisierungsrate und Intensivbettenbelegung zur Beurteilung des Infektionsgeschehens.

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