Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes bedarf keiner Arbeitgeberzustimmung

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LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.09.2018, Az. 21 Sa 390/18 
Der Kläger, welcher zunächst Elternzeit für zwei Jahre beantragt hatte, stellte einige Monate nach der Geburt seines Kindes einen Antrag auf Elternzeit für ein zusätzliches Jahr, welche er direkt im Anschluss an die ersten beiden Jahre in Anspruch nehmen wollte.
Die Arbeitgeberin lehnte den Antrag mit Verweis auf die beschränkte Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG ab, wonach gleichzeitig zum Verlangen der Elternzeit erklärt werden muss, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren sie genommen werden soll.
Das LAG stellte nun fest, dass der Kläger sich während des dritten Lebensjahres seines Kindes in Elternzeit befindet. Aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG ergebe sich nicht nur die zustimmungsfreie erstmalige Inanspruchnahme der Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes. Die Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre spreche vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können. An die Anzeigefrist von sieben Wochen vor Inanspruchnahme der Elternzeit muss sich der Arbeitnehmer jedoch halten.
Das LAG hat die Revision zum BAG, welches die Rechtsfrage bisher noch nicht entschieden hat, zugelassen.
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