Eröffnung Insolvenzverfahren Containervermieter P&R - Prüfung Forderungsanmeldung durch Fachanwälte
- Eröffnung P&R Insolvenzverfahren
- Anleger können Forderung nun beim Insolvenzverwalter anmelden
- Genaue Prüfung der P&R Forderungsanmeldung erforderlich
Düsseldorf/Berlin/Dresden/Stuttgart/Frankfurt, im Juli 2018
Das Amtsgericht München hat am 24. Juli 2018 für die vier P&R-Vertriebsgesellschaften
- P&R Transport-Container GmbH mit Beschluss vom 24.07.2018, Az.: 1542 IN 1127/18,
- P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit Beschluss vom 24.07.2018, Az.:1542 IN 726/18,
- P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH mit Beschluss vom 24.07.2018, Az.: 1542 IN 728/18,
- P&R Container Leasing GmbH mit Beschluss vom 24.07.2018, Az.: 1542 IN 727/18, sowie der
- P&R AG mit Beschluss vom 01.07.2018, Az.: 1542 IN 1128/18,
das Insolvenz-Verfahren eröffnet. Die rund 54.000 Anleger können nun ihre Forderungen bei den Insolvenzverwaltern Dr. Michael Jaffe sowie Dr. Philip Heinke anmelden. Die Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderung läuft bis zum 14. September 2018. Die Gläubigerversammlungen sollen am 17. und 18. Oktober in der Münchner Olympiahalle stattfinden. Buchalik Brömmekamp bietet einen Quickcheck zur Forderungsanmeldung für die Gläubiger an, die ihre Forderungen selbst anmelden wollen.
Ein Gutachten des Verwalters zur Insolvenzeröffnung zeigt auf, dass die Anleger erhebliche Verluste erleiden werden. Sie hatten zuletzt rund 3,5 Milliarden Euro in rund 1,6 Millionen Container investiert. Der tatsächliche Bestand beläuft sich aber auf nur 618.000 Boxen. Für die Monate Februar und März zahlte P&R noch die Mieten für die Container. Damit könnte sich der Verdacht erhärten, dass es sich um ein Schneeballsystem handeln könnte. Das Geld von neuen Anlegern könnte für die Mietzahlungen und Container-Rückkäufe der Altanleger genutzt worden sein. Damit steigt für die Anleger das Risiko einer Rückzahlung ihrer P&R-Einnahmen.
Insolvenzverwalter Jaffe kündigte an, dass er die Anleger anschreiben und diese zur Anmeldung ihrer Insolvenzforderung auffordern wird. Dazu würde er ein vorausgefülltes Formular versenden, den die Anleger nur unterschreiben und zurücksenden müssten. "Auch wenn dieses Anmeldeverfahren sehr anlegerfreundlich klingt, sollten Anleger alle Daten der Anmeldung prüfen lassen. Sind die Summen verkehrt oder wird bei einer falschen Gesellschaft die Forderung angemeldet, könnte das zum Totalverlust führen", erklärt Sascha Borowski, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht bei der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp.
Schon Ende Juni hatte der Insolvenzverwalter Michael Jaffe auch das Eigentum derjenigen Anleger angezweifelt, die von P&R sogenannte Eigentumszertifikate erhalten hatten. Damit will der Verwalter alle Investoren gleichbehandeln und die Insolvenzmasse hochhalten. Sollten Anleger dennoch einen Eigentumsnachweis erbringen können, könnten sie Aus- und Absonderungsrechte geltend machen. Der Container steht dann den Anlegern zur weiteren Verwertung zu. Ob das sinnvoll ist, bleibt offen, jedoch stärkt es die Position des Anlegers gegenüber dem Verwalter. Die Anmeldung zur Aussonderung muss ein Anwalt vornehmen. "Eigentümer von Containern sollten nicht auf ihr Recht und letztendlich auf ihr Investment verzichten, nur um es vielen Beteiligten einfach zu machen. Schon deshalb sollten sich die Anleger über geeignete Maßnahmen beraten lassen und das vorausgefüllte Forderungsanmeldung sogar von einem Fachmann prüfen lassen", erklärt Borowski.
Was sollten die Anleger tun?
Forderungsanmeldung
Buchalik Brömmekamp bietet einen Quickcheck zur Forderungsanmeldung für die Gläubiger an, die ihre Forderungen selbst anmelden wollen. In jedem Fall sollten die Forderungen im Insolvenzverfahren richtig angemeldet werden. Die Anmeldung ist ausreichend zu individualisieren und zu substantiieren. Allein die Mitteilung der Forderungshöhe, ohne diese zu begründen, wird nicht ausreichen.
Keine Quote bei unterbliebener oder fehlerhafter Forderungsanmeldung
Allerdings ist darauf zu achten, dass die Forderungen ausreichend individualisiert und die anzumeldenden Beträge genügend bestimmt werden. Werden bspw. Schadensersatzbeträge angemeldet ist nicht nur der Grund hierfür, sondern auch die Höhe nachvollziehbar aufzuschlüsseln, selbiges gilt auch für etwaige Freistellungen. Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 22.12.2017, welches hier im Streitfall zuständig sein dürfte, an die Individualisierung der Forderungsanmeldung sehr hohe Anforderungen gestellt. Werden diese nicht erfüllt, kann die Forderung entweder vom Insolvenzverwalter oder einem weiteren Gläubiger bestritten werden. Eine nicht ausreichend individualisierte Forderungsanmeldung ist - so das OLG München - unwirksam. Die Folge eines wirksamen Bestreitens wäre, dass der Gläubiger mit der bestrittenen Forderung keine Quote im Insolvenzverfahren erhält und die verjährungshemmende Wirkung der Forderungsanmeldung entfällt.
Berichtstermin
Die Berichtstermine wurden auf den 17.10. und 18.10.2018 bestimmt. In diesen werden die Insolvenzverwalter zunächst über den Gang des bisherigen Insolvenzverfahrens berichten und einen Ausblick über die geplanten (künftigen) Maßnahmen geben.
Von besonderem Interesse ist die wirtschaftliche Lage der einzelnen Gesellschaften, die voraussichtliche Quote der Anleger und auch der Umgang mit den in der Vergangenheit an die Anleger ausgezahlten Beträge. Werden an die Anleger gezahlte "Mieten" angefochten und zurückgefordert, sodass mit einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter zu rechnen ist? Zu dieser sowie zu weiteren Fragen werden die Insolvenzverwalter Aussagen treffen müssen.
Darüber hinaus haben die Gläubiger u.a. darüber abzustimmen, ob
- die Gesellschaft/en fortgeführt oder liquidiert werden soll/en,
- die Insolvenzverwalter jeweils im Amt bestätigt werden,
- ein Gläubigerausschluss - bislang wurde vom Insolvenzgericht nur ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingerichtet - bestellt wird und wer diesem angehören soll.
Zu erwarten ist weiter, dass sich die Insolvenzverwalter zu dem Eigentum der Investoren äußern und ggf. auch darüber abstimmen lassen, ob die vorhandenen Container veräußert werden sollen. Ebenso darf erwartet werden, dass die Insolvenzverwalter sich dazu erklären, ob die von den Gesellschaften mit den Anlegern geschlossenen Verträgen fortgeführt werden und wie mit den weiterhin eingenommenen Mieten umgegangen wird.
Das Angebot von Buchalik Brömmekamp im Insolvenzverfahren:
1. Persönliche Beratung und Vertretung im Insolvenzverfahren
Buchalik Brömmekamp berät und vertritt Gläubiger im Insolvenzverfahren der P&R-Gesellschaften. Für die Buchalik Brömmekamp beauftragenden Investoren werden die nachstehenden Leistungen erbracht:
- Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren,
- Vertretung im Berichtstermin in München,
- Ausübung des Fragerechts der Investoren und
- Ausübung des Stimmrechts in der Gläubigerversammlung.
Darüber hinaus wird den Mandanten im Anschluss an den Berichtstermin berichtet über:
- die Gläubigerversammlung / den Berichtstermin in München,
- die in der Versammlung getroffenen Beschlüsse sowie
- über sich daraus ergebende Konsequenzen für das weitere Insolvenzverfahren.
Für Investoren, die rechtschutzversichert sind, übernimmt Buchalik Brömmekamp zudem die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung.
Nicht rechtsschutzversicherten Investoren bietet Buchalik Brömmekamp das vorstehende Leistungspaket für einen attraktiven Festpreis an. Kontakt unter:
kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de
per Telefon: 0211 828977-191
per Fax: 0211 828977-211.
Alternativ zur persönlichen Beratung bietet Buchalik Brömmekamp die folgenden Leistungen an:
2. Quickcheck der Forderungsanmeldung durch Insolvenzrechtsspezialisten
Investoren, die ihre Forderung selbst anmelden, diese aber zuvor von Insolvenzspezialisten überprüft haben wollen, bietet Buchalik Brömmekamp einen Quickcheck an.
Überprüft wird die Plausibilität der vorausgefüllten Forderungsanmeldung anhand der von dem Investor zur Verfügung gestellten Unterlagen. Sollte die Forderungsanmeldung plausibel sein und die Forderungsanmeldung den üblichen Standards ausreichen, teilt Buchalik Brömmekamp dies dem Anleger mit. Dieser muss die Anmeldung dann selbst unterschreiben und an den jeweiligen Verwalter schicken. Die Anmeldung übernimmt der Anleger also selbst. Für den Quickcheck berechnet Buchalik Brömmekamp pro Vertrag einen Betrag in Höhe von 150,00 EUR (brutto). Im Rahmen dieses Quickchecks benötigt Buchalik Brömmekamp für jeden Vertrag das ausgefüllte Quickcheck-Formular, sowie die dort genannten Unterlagen für jeden abgeschlossenen Vertrag.
Sollte die zur Verfügung gestellte Forderungsanmeldung nicht ausreichen, teilt Buchalik Brömmekamp dies ebenfalls mit. Der Investor entscheidet dann, ob die Forderungsanmeldung durch die Spezialisten von Buchalik Brömmekamp nachgebessert bzw. neu erstellt werden soll oder nicht. Die Erstellung einer neuen Forderungsanmeldung ist kostenpflichtig und bedarf eines weiteren Auftrages, der selbstverständlich nicht verpflichtend ist. Kontakt unter:
kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de
per Telefon: 0211 828977-191
per Fax: 0211 828977-211.
Dazu genutzt werden kann auch das:
Quickcheck-Formular
3. Ansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens, bspw. gegen den Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.
Für die Mandanten von Buchalik Brömmekamp werden zudem Ansprüche gegen weitere in Betracht kommende Gegner außerhalb des Insolvenzverfahrens geprüft, um eine Schadenskompensation zu erreichen und diese werden von Buchalik Brömmekamp vorgerichtlich und notfalls vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik Deutschland vertreten.
Beispielswiese die Inanspruchnahme der Steuerberater aber auch der Wirtschaftsprüfer in ihrer Funktion als Abschlussprüfer kommen in Betracht. Diesen hätte auffallen müssen, dass es weniger Container als Verträge gab. Hier stellt sich die Frage, ob sie dies nicht wussten? Und wenn sie davon Kenntnis hatten, weshalb dies der Abschlussprüfer nicht in seinem Bericht erwähnte und dennoch uneingeschränkte Testate erteilte.
4. Abwehr von Ansprüchen des Insolvenzverwalters
Werden die Mandanten von Buchalik Brömmekamp von den Insolvenzverwaltern auf Rückzahlung der vor Insolvenzantragsstellung gezahlten Beträge (Mieteinnahmen) in Anspruch genommen, werden diese Ansprüche von Buchalik Brömmekamp sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich abgewehrt.
In vielen Insolvenzerfahren (PROSAVUS AG, EN Storage GmbH etc.) fechten die Verwalter die von den insolventen Gesellschaften vor der Insolvenzantragstellung an die Anleger gezahlten Beträge an (§§ 129 ff. InsO) und fordern diese Beträge zurück. Hiergegen können sich die Investoren wehren.
Als erstes sollte geprüft werden, ob der zurückgeforderte Betrag tatsächlich ausgezahlt wurde. Dies wird zwar regelmäßig der Fall sein, eine dahingehende Prüfung der Investoren sollte gleichwohl erfolgen, um Fehler des Verwalters aufzudecken. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ein anfechtbarer Anspruch überhaupt besteht. Sollte auch dies der Fall sein, stellt sich die Frage, ob die Anleger möglicherwiese entreichert sind. Ein juristischer Laie kann dies aber nicht beurteilen, da hierzu die Auswertung der Rechtsprechung der letzten Jahre zwingend erforderlich ist. Versuche der geschädigten Investoren den Fall der Entreicherung gegenüber dem Verwalter selbst darzulegen, scheitern regelmäßig. Eine sinnvolle und erfolgsversprechende Verteidigung in späteren Prozessen ist für den Anwalt dann kaum noch möglich. Allein die Aussage, dass man das Geld nicht mehr habe oder sich entreichert fühle, reicht für die Verteidigung nicht aus.
Auch hier gilt, die Anleger müssen tätig werden.
Informationen zum Verfahren P&R und weiteren Verfahren wie Dero Bank AG, EN Storage GmbH, Future Business KGaA, PROSAVUS AG und Tophedge AG finden die Betroffenen auf https://www.kapitalanlagen-krise.de/aktuelle-verfahren
Buchalik Brömmekamp berät die Betroffenen gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Kontakt gern per E-Mail: kapitalanlagen@buchalik-broemmekamp.de, per Telefon 0211 828977-200 oder postalisch: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf.
Über den Bereich "Kapitalmarktrecht" bei der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp
Seit über zehn Jahren vertritt Rechtsanwalt Sascha Borowski (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei Buchalik Brömmekamp erfolgreich Investoren sowohl bei der Abwehr von Forderungen durch den Insolvenzverwalter, als auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Investoren.
Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp zählt zu den markführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde vielfach, so u.a. vom FOCUS zur TOP Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung ausgezeichnet.
Die Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp verfügt über eine langjährige, ausgewiesene Expertise in der Rechtsberatung während einer Unternehmenskrise und in der Insolvenz. Rund 40 Anwälte arbeiten in diesem Bereich. Dadurch sind uns die eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten und Gepflogenheiten in der Krise und Restrukturierung bestens bekannt. Aufgrund unserer einschlägigen Erfahrungen sowie unseres hervorragenden Netzwerks im Insolvenzrecht einerseits und im Kapitalmarktrecht andererseits, ist es uns zu jeder Zeit möglich, auf Augenhöhe mit sämtlichen Beteiligten (Emittenten, Insolvenzverwalter, Anleger) zu sprechen und die Interessen unserer Mandanten durchzusetzen. Ein starker Partner ist unsere Schwestergesellschaft, die Buchalik Brömmekamp Unternehmensberatung GmbH. Sie unterstützt uns in betriebswirtschaftlichen Fragen. Während andere Kanzleien für die wirtschaftliche Beurteilung auf externe Hilfe angewiesen sind, profitieren unsere Mandanten von einer umfassenden rechtlichen sowie wirtschaftlichen Beratung aus einer Hand. Unsere Beratung erfolgt umfassend, persönlich und durch ausgewiesene Experten im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie im Insolvenzrecht. Zu unseren Mandanten zählen neben institutionellen sowie privaten Anlegern auch Family-Offices, Unternehmen und Emittenten.
Firmenkontakt
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