BGH entscheidet für Verbraucher: Vorfälligkeitsentschädigung

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 Vorfälligkeitsentschädigung

4. Februar 2016. Wer ein Immobiliendarlehen vorzeitig kündigt, muss dem Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Bislang wurden bei deren Berechnung bereits geleistete Sondertilgungen nicht anerkannt. Diesem Vorgehen hat der Bundesgerichtshof nun ein Ende gesetzt. Lars Lüthke von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte aus Jena (www.pwb-law.com) begrüßt die verbraucherfreundliche Rechtsprechung, die Darlehensnehmer nun vor den strittigen und hohen finanziellen Belastungen diverser Kreditgeber verschont.

Eine Klausel in einem Immobiliendarlehensvertrag, die bestimmt, dass bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits geleistete Sondertilgungen nicht anerkannt werden, ist unwirksam. Getätigte Sondertilgungen müssen demnach bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kostenmindernd berücksichtigt werden (Az.: XI ZR 388/14).

Die beanstandete Klausel weiche von den gesetzlichen Regelungen ab, da nach § 490 Abs. 2, Satz 3 BGB der kündigende Darlehensnehmer nur den Schaden zu ersetzen hat, der dem Darlehensgeber aus der vorzeigten Kündigung tatsächlich entsteht. Natürlich habe der Darlehensgeber, so Rechtsanwalt Lüthke, seine rechtlich geschützte Zinserwartung: "Werden dem Darlehensnehmer aber Sondertilgungsrechte unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, so gibt der Darlehensgeber diese Rechte in dem jeweiligen Umfang auf."

Interessant ist dieses Urteil auch für Kreditnehmer, die Sondertilgungen auf ihre Darlehen geleistet haben und dieses vor der Fälligkeit gekündigt haben. Lars Lüthke: "In solchen Fällen rate ich unbedingt zu einer Prüfung, denn bei hohen Immobiliendarlehen konnte die zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung durchaus im fünfstelligen Bereich liegen. Sollte der Darlehensnehmer aber hin und wieder Sondertilgungen geleistet haben, könnte es auch zu hohen Rückforderungen kommen."

Weitere Informationen unter www.pwb-law.com

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