Überwachungskamera an und vor dem Haus: europäische Richtlinien

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- Besteht ein „berechtigtes Interesse“, ist die Aufzeichnung des öffentlichen Raums zulässig.
- Vor allem bei bereits verübten Übergriffen ist ein solches Interesse gegeben. Trotzdem gilt weiterhin das Datenschutzrecht.

Wer ein Haus bauen will, der sollte nicht nur über das entsprechende Objekt, sondern auch über das Grundstück und dessen Grenzen nachdenken. Wie wird das eigene Land umfriedet und lohnt sich die Anschaffung von Überwachungstechnik? Wenn Kameras angebracht werden sollen, wie darf man sie ausrichten? Zu dieser Frage gibt es ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof.

Allgemein dürfen Überwachungskameras von Privatpersonen bzw. an Privatobjekten nur auf das eigene Grundstück bzw. auf das Haus und dessen Eingänge respektive Fenster ausgerichtet sein. Denn alles andere gehört entweder schon dem Nachbarn oder ist als öffentlicher Raum zu betrachten. Und dort können die aufgenommenen Personen Persönlichkeitsrechte, wie zum Beispiel das Recht am eigenen Bild, geltend machen. Allerdings gibt es auch rare Ausnahmen dieser Regelung.

Laut Rechtspruch des Europäischen Gerichtshofes darf ein Hausbesitzer seine Überwachungskamera auf den öffentlichen Bereich vor dem Haus bzw. Grundstück ausrichten, wenn ein sog. berechtigtes Interesse vorliegt. Ist das Gebäude oder dessen Infrastruktur also vom Gehsteig aus angreifbar und gab es bereits Übergriffe, die von dort erfolgten, dann ist ein berechtigtes Interesse gegeben. Im konkreten Fall ging es um eine 2008 von einem Hauseigentümer in Tschechien angebrachte Überwachungskamera.

Der Mann hat die Kamera angebracht, weil es in einem Zeitraum von über zwei Jahren – von 2005 bis 2007 – mehrfache Übergriffe gab. Darunter zählten auch eingeworfene und eingeschlagene Fenster. Die letztlich angebrachte Kamera filmte den Eingangsbereich des Hauses sowie die davor liegende Straße und das gegenüberstehende Haus. In der Nacht zum 7.10.2007 wurde dann ein neuerlicher Übergriff aufgezeichnet und die entsprechenden Aufnahmen als Beweis in das anschließende Verfahren eingebracht.

Der Europäische Gerichtshof widersprach allerdings der Anfrage des Klagenden, der gegen ein Bußgeld wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten, das an einen der Täter gezahlt werden sollte, vorgehen wollte. Der Klagende wollte eine Ausnahme der EU-Richtlinie zur Nutzung der gewonnenen Daten für „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ erwirken. Zu diesen Tätigkeiten zählte nicht die Verwendung der Daten als Beweismittel in einem Verfahren. Weitere News und Ratgeber finden Sie auf BaukreditRechner.me.

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