OLG Frankfurt: Zulässigkeit von Werbung mit langjähriger Firmentradition trotz Insolvenz

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 Zulässigkeit von Werbung mit langjähriger Firmentradition trotz Insolvenz

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-ma... Werbung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-ma...) mit einer langjährigen Firmentradition kann trotz einer zwischenzeitlichen Insolvenz zulässig und nicht wettbewerbswidrig sein. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Az.: 6 U 69/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Beschluss vom 7. September 2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden, dass die Werbung mit einer 100-jährigen Firmentradition zulässig sein kann, selbst wenn das Unternehmen zwischenzeitlich insolvent war. Eine derartige Werbung sei für die Verbraucher dann nicht irreführend, wenn das Unternehmen ungeachtet des Insolvenzverfahrens wirtschaftlich im Wesentlichen unverändert fortgeführt worden ist. Auch wenn der Betrieb im Laufe der Jahre um weitere Geschäftsbereiche erweitert worden sei, die sich noch dem Kernbereich des Unternehmens zurechnen lassen, sei die Werbung zulässig.

Ein Unternehmen hatte auf seiner Webseite u.a. mit seiner 100-jährigen Firmentradition geworben. Die Klägerin sah allerdings im noch laufenden Insolvenzverfahren der Firma eine Unterbrechung dieser Unternehmenskontinuität. Darüber hinaus sei ein beworbener Geschäftsbereich erst in den 1950er Jahren errichtet worden. Nach Ansicht der Klägerin war die Werbung daher irreführend und verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Ihre Klage auf Unterlassung wies das OLG Frankfurt ebenso wie die erste Instanz allerdings zurück.

Das OLG stellte fest, dass die angegriffene Werbung beim Verbraucher keine irreführenden Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse erwecke. Auch sei die Insolvenz keine Unterbrechung der Unternehmenskontinuität, da im vorliegenden Fall durch die Insolvenz der Charakter des Unternehmens sich nicht geändert habe. Auch durch die Erweiterung des Geschäftsbereichs in den 1950er Jahren sei die Werbeaussage nicht irreführend. Der verständige Durchschnittsverbraucher rechne heutzutage damit, dass sich der Gegenstand eines über hundert Jahre alten Unternehmens mit der Zeit verändert und erwarte deshalb lediglich, dass das gegenwärtige Unternehmen mit dem früheren noch als wesensgleich angesehen werden kann, so das OLG.

Werbung ist für viele Unternehmen wichtig. Sie darf aber nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben, z.B. gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, verstoßen. Es kann aber immer wieder zu vermeintlichen oder tatsächlichen wettbewerbsrechtlichen Verstößen kommen. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.

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