Lebensversicherung widerrufen: BGH setzt verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort
Lebensversicherung widerrufen: BGH setzt verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort
http://www.grprainer.com/Rueckabwicklung-von-Lebensversicherungen-und-Re... Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung in Sachen Widerruf von Lebensversicherungen mit Urteilen vom 29. Juli 2015 fort (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Schon im Mai 2014 hatte der BGH entschieden, dass Lebens- bzw. Rentenversicherungen widerrufen werden können, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Folge des erfolgreichen Widerspruchs ist, dass der Versicherungsnehmer die geleisteten Prämien zzgl. Zinsen zurückfordern kann. Das Versicherungsunternehmen kann davon eine gewisse Summe für den gewährten Versicherungsschutz abziehen.
Damit wollte sich ein Versicherer allerdings nicht begnügen. Er wollte noch weitere Positionen wie Abschluss- und interne Verwaltungskosten dem Kunden aufbürden - und scheiterte damit vor dem BGH.
In dem Fall hatte ein Verbraucher in den Jahren 1999 und 2003 fondsgebundene Renten- bzw. Lebensversicherungen abgeschlossen und diese Jahre später widerrufen. Anschließend klagte er auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zzgl. Zinsen. Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage weitgehend statt. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz müsse der Versicherungsnehmer Abzüge in Kauf nehmen. Der Versicherer legte gegen dieses Urteil Revision ein.
Doch der BGH folgte weitgehend dem Urteil des OLG Köln. Es gewährte dem Versicherer nur, die für den Kunden an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag einzubehalten. Weitere Positionen, insbesondere Abschluss- oder Verwaltungskosten, könnten nicht dem Kunden zur Last gelegt werden, so der BGH. Denn, so die Begründung, Verwaltungskosten würden auch ohne Widerruf anfallen und das Risiko bei den Abschlusskosten habe der Versicherer zu tragen.
Einen kleinen Wermutstropfen mussten die Versicherungsnehmer allerdings hinnehmen. Zwar stehe ihm auch eine Nutzungsentschädigung zu. Allerdings liege dafür auch die Beweislast bei ihm. Er muss also die Nutzungen, die der Versicherer aus seinen Prämienzahlungen ziehen konnte, der Höhe nach und unter konkreter Bezugnahme auf die Ertragslage des Versicherers darlegen.
Verbraucher, die ihre Lebensversicherung widerrufen möchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
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