Verlängerung der Antragsfristen für die Corona-Soforthilfe und Anerkennung von Unternehmerlohn dringend erforderlich
Verfasser: cdh on Wednesday, 13 May 2020Die von der Bundesregierung beschlossenen und von den einzelnen Bundesländern umgesetzten Maßnahmenpakete zur Soforthilfe berücksichtigen derzeit leider nicht den deutlich zeitverzögerten Eintritt von Liquiditätseinbußen bei den Selbständigen in den Vermittlerberufen, da derzeit die Antragsfrist auf den 31. Mai 2020 begrenzt ist.
Im ersten Quartal dieses Jahres liefen die Vermittlungsgeschäfte bis Mitte März größtenteils durchaus noch erfolgreich, so dass damit – und das ist das Entscheidende – zeitlich verzögert, im April und Mai und zum Teil sogar noch später, Provisionen an die selbständigen Vertriebspartner bzw. Handelsvertreter ausgezahlt werden. Allerdings wurden ab Mitte März bis in den Mai hinein kaum neue Geschäfte vermittelt, so dass die Provisionseinnahmen in der zweiten Jahreshälfte durchaus auch bis auf Null zurückgehen können. Die bundesweit geltende Antragsfrist des 31. Mai 2020 berücksichtigt diesen erst zeitlich verzögert eintretenden Verdienstausfall derzeit nicht.
Aus diesem Grunde muss die Antragsfrist bis zum Jahresende 2020 verlängert werden, ohne die Ansprüche selbst auszuweiten. Der Betrachtungszeitraum kann wie bislang ein dreimonatiger Zeitraum sein, darf jedoch nicht auf die Antragsfrist am 31. Mai 2020 begrenzt werden.