Kündigungen

MCM Investor Management AG: Kündigungen bei Zahlungsverzug

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Bei Zahlungsverzug kann ein Mietverhältnis aufgelöst werden. Doch wie verhält es sich, wenn die Mieterin oder der Mieter an Depressionen leidet? Die MCM Investor Management AG aus Magdeburg klärt auf.

Magdeburg, 26.05.2021. „Die Kündigung des Mietverhältnisses kann ein großer Schock sein. Es gibt einige Situationen, in denen Mieterinnen und Mieter fristlos gekündigt werden können. So in einem kürzlich vor dem Amtsgericht Münster verhandelten Fall, in dem ein Freiberufler drei Monate keine Miete gezahlt hatte“, erklärt die MCM Investor Management AG aus Magdeburg. „Im verhandelten Fall handelte es sich um einen Journalisten, der freiberuflich arbeitete, aber im Juni 2019 an einer schweren Depression erkrankte. Es war ihm aufgrund der Erkrankung nicht möglich, seiner Arbeit nachzugehen und Geld zu verdienen. Somit konnte er seine Miete nicht bezahlen“, fügt die MCM Investor hinzu.

Selbst die Hilfe vom Jobcenter konnte aufgrund der Depression nicht beantragt werden. Nach drei Monaten wurde der Mieter von seiner Vermieterin fristlos und fristgemäß das Mietverhältnis gekündigt. „Mietrückstände können zu einer solchen Kündigung führen. Die Vermieterin klage dann auch später auf Räumung und Herausgabe der Wohnung“, so die MCM Investor. Schließlich zahlte das Jobcenter die Rückstände zu Beginn des nächsten Jahres und glich somit die Schulden aus. Nachdem die Schulden ausgeglichen waren, traten keine Zahlungsverzögerungen oder -ausfälle mehr auf.

WKZ Wohnkompetenzzentren: BGH bestätigt Kündigungspraxis bei Bausparverträgen

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Viele Bausparer dürften betroffen sein

Ludwigsburg, 09.03.2017. „Veröffentlichten Zahlen zufolge, dürften in Deutschland bereits 260.000 sogenannter Altverträge von Bausparkassen gekündigt worden sein. Nach dem aktuellen Urteil des höchsten Zivilgerichts hierzulande, dem Bundesgerichtshof, könnte nun noch eine Welle weiterer Kündigungen folgen“, erklärt Jens Meier, im Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren.
Das Urteil des BGH war vor wenigen Tagen aufgrund der Klagen zweier Wüstenrot-Kundinnen getroffen worden (Az. XI ZR 185/16 und Az. XI ZR 272/16). Die Richter betonten die Rechtmäßigkeit der Kündigungen aus einem aus dem Paragrafen 489 BGB abgeleiteten Sonderkündigungsrecht. Wüstenrot dürfe kündigen, da die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren, aber nicht für eine Baufinanzierung abgerufen wurden. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des Bausparens, so die Richter. Sie hoben damit die Urteile auf, die das OLG Stuttgart zuvor getroffen hatte.