Kemper

Pflegefreibetrag ist grundsätzlich von allen pflegenden Personen anwendbar

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Auch Kinder, die ihre Eltern pflegen, können den Pflegefreibetrag bei der Erbschaftsteuer geltend machen. / Die gesetzliche Unterhaltspflicht stellt kein Hindernis dar.

Wer pflegebedürftige Personen zu deren Lebzeiten betreut hat und dafür als Erbe oder Vermächtnisnehmer von diesem Menschen bedacht wird, darf grundsätzlich nach dessen Tod bei der Erbschaftsteuer einen Pflegefreibetrag geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht dem nicht entgegensteht. „Von dem Urteil können auch bereits ergangene Bescheide noch profitieren, die häufig unter Vorbehalt erlassen wurden und daher noch geändert werden können“, betont Florian Faradi, Steuerberater bei der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft LKC Rosenheim, die Mitglied im bundesweiten Netzwerk HLB Deutschland ist.

In einem Streitfall wollte die Finanzverwaltung diesen Freibetrag nicht gewähren, da die Pflege von Verwandten in gerader Linie (sprich: Eltern-/Kind-Verhältnis) erbracht wurde. Hier bestehe schließlich eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, deshalb sei kein Freibetrag zu gewähren. Geklagt hatte eine Frau, die ihre Mutter vor deren Tod zehn Jahre lang auf eigene Kosten gepflegt hatte. Zusätzlich zum Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro setzte sie daher in der Steuererklärung einen Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000 Euro an, der ihr vom Finanzamt wegen der gesetzlichen Unterhaltspflicht jedoch nicht gewährt wurde.