BGH

Rechtsschutzversicherung: BGH beendet jahrzehntelange Diskussion über Direktanspruch gegenüber dem Anwalt des Versicherungsnehmers

Kategorie der Pressemeldung: 
Mitteilung: 

Mit Urteil vom 13. Februar 2020 hat der Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 90/19) ein von PASCHEN Rechtsanwälte erstrittenes Urteil des LG Berlin (Az. 5 S 22/18) bestätigt. Danach steht dem Rechtsschutzversicherer infolge der von ihm verauslagten Kosten ein eigener Anspruch auf Auskunft gegen den Anwalt seines Versicherungsnehmers zu.

Die von PASCHEN in dem Verfahren vertretene Rechtsschutzversicherung hatte von den Rechtsanwälten ihres Versicherungsnehmers eine Zahlung erhalten. Diese weigerten sich allerdings unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht zunächst, zu erläutern, worauf sich die Zahlung beziehe. Außerdem meinten sie, ihre Schweigepflicht verbiete ihnen, mitzuteilen, ob der Gegner ihres Mandanten zur Übernahme der Kosten verurteilt wurde und daher noch mit weiteren, der Versicherung zustehenden Zahlungen zu rechnen sei.

Damit ist eine mehrere Jahrzehnte kontrovers diskutierte Frage endlich höchstrichterlich entschieden und zwar erfreulicherweise im Sinne einer pragmatischen Praxis.

Der Versicherer darf sich mit seinen Fragen unmittelbar an den Anwalt halten und braucht nicht den rechtlich unerfahrenen Versicherungsnehmer damit zu belasten. Der Rechtsanwalt seinerseits braucht nicht den Vorwurf einer Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht zu befürchten, wenn er – ganz im Sinne seines Mandanten – dem Versicherer unmittelbar die gewünschten Auskünfte erteilt.

MCM Investor Management AG über Schönheitsreparaturen

Kategorie der Pressemeldung: 
Mitteilung: 

Schönheitsreparaturen an der Immobilie sind eine gute Maßnahme, um den Wert des Objekts zu steigern. Wann es sich um offiziell eine Schönheitsreparatur handelt, weiß die MCM Investor Management AG aus Magdeburg.

Magdeburg, 07.02.2020. „Als Schönheitsreparaturen gelten ‚alle malermäßigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Räume in einen zur Vermietung geeigneten Zustand zu versetzen‘“, erklärt die MCM Investor Management AG aus Magdeburg und bezieht sich dabei auf den Deutschen Mieterschutzbund (DMB). „Unter Schönheitsreparaturen fallen vor allem streichen und tapezieren. Dies ist vor allem notwendig, wenn die Wandfarbe nach Jahren vergilbt ist.“

Seitens des Bundesgerichtshof (BGH) heißt es, dass das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper und Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (Az.: VIII ZR 210/08) zu Schönheitsreparaturen an der Immobilie zählen. Dies kann auch für zu verschließende Dübellöcher gelten (Az.: VIII ZR 10/92).

„Wiederum zählt es nicht zu den Schönheitsreparaturen, Fenster und Türen von außen zu streiche. Auch das Abschleifen, Grundieren und Lackieren von Wandschränken oder Holzböden zählt nicht dazu. Für eine Abnutzung im Normalbereich haften Mieter nicht. Per Gesetz sind Mieter nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen an der Immobilie vorzunehmen, dafür ist der Vermieter zuständig“, so die MCM Investor Management AG aus Magdeburg weiter.

WKZ Wohnkompetenzzentren: Wichtige Info zu alten Bausparverträgen, die von Auflösung betroffen sind

Kategorie der Pressemeldung: 
Mitteilung: 

Zinsen bleiben bislang unberücksichtigt; BGH zögert – offenbar im Sinne des Verbraucherschutzes

Ludwigsburg, 01.08.2017. Die Experten der WKZ Wohnkompetenzzentren weisen in dieser Woche auf eine aktuelle Entscheidung, man möchte eher sagen Nichtentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin, der sich auf alte Bausparverträge bezieht. Es ging um die Frage, ob Bonuszinsen bei der Erreichung der Bausparsumme miteingerechnet werden dürfen. „Grundsätzlich gilt, dass der BGH entschieden hat, dass alte Bausparverträge, die die Kunden in den letzten zehn Jahren nicht in Anspruch genommen haben, die aber zuteilungsreif sind, von den Bausparkassen einseitig gekündigt werden dürfen“, sagt Jens Meier, im Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren. Erst im Februar hatte der BGH den Bausparkassen dieses Recht zugesichert.

Über diese Entscheidung hatte es in Deutschland viele Diskussionen gegeben. Bürger wie Verbraucherzentralen hatten hierzu geklagt, aber weitgehend verloren. Nun hat der BGH einen Verhandlungstermin (Az.: XI ZR 537/16 und XI ZR 540/16) abgesagt, weil sich die Parteien, betroffen war die BHW Versicherung, außergerichtlich geeinigt hatten. „Für die Betroffenen ist die Grundsatzentscheidung sicher wenig erbaulich, für die Bausparkassen aber nahezu eine existentielle Frage, denn sie können heute die Zinsen nicht mehr erwirtschaften, die sie einstmals versprochen haben“, so der Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren, Jens Meier.

WKZ Wohnkompetenzzentren: BGH bestätigt Kündigungspraxis bei Bausparverträgen

Kategorie der Pressemeldung: 
Mitteilung: 

Viele Bausparer dürften betroffen sein

Ludwigsburg, 09.03.2017. „Veröffentlichten Zahlen zufolge, dürften in Deutschland bereits 260.000 sogenannter Altverträge von Bausparkassen gekündigt worden sein. Nach dem aktuellen Urteil des höchsten Zivilgerichts hierzulande, dem Bundesgerichtshof, könnte nun noch eine Welle weiterer Kündigungen folgen“, erklärt Jens Meier, im Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren.
Das Urteil des BGH war vor wenigen Tagen aufgrund der Klagen zweier Wüstenrot-Kundinnen getroffen worden (Az. XI ZR 185/16 und Az. XI ZR 272/16). Die Richter betonten die Rechtmäßigkeit der Kündigungen aus einem aus dem Paragrafen 489 BGB abgeleiteten Sonderkündigungsrecht. Wüstenrot dürfe kündigen, da die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren, aber nicht für eine Baufinanzierung abgerufen wurden. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des Bausparens, so die Richter. Sie hoben damit die Urteile auf, die das OLG Stuttgart zuvor getroffen hatte.