Bausparverträge

WKZ Wohnkompetenzzentren über den Streit der Verbraucherschützer mit den Bausparkassen

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Ludwigsburg, 23.01.2018. „Die Bausparkassen haben es nicht leicht. Auf der einen Seite wollen sie nicht in zinsschwachen Jahren, wie derzeit, durch hohe Habenzinsen angesparter Verträge über Gebühr in Anspruch genommen werden. Auf der anderen Seite brauchen sie Planbarkeit, dass die Kunden keine lange schlummernden Verträge mit günstigen Darlehenskonditionen abrufen, sollten die Zinsen doch einmal steigen“, bringt Jens Meier, im Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren die derzeitige Diskussion zwischen Verbraucherschützern und Bausparkassen auf den Punkt. Denn in beiden Fällen könnte die Gesamtheit der Bausparer der jeweiligen Anbieter bedrohlich belastet werden. Zumindest dann, wenn die jeweiligen Zinsphasen länger dauern.

WKZ Wohnkompetenzzentren: Verbraucherzentralen erzielen Teilsieg gegen Bausparkassen

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Pauschale Kündigungsmöglichkeiten nach 15 Jahren unzulässig

Ludwigsburg, 07.09.2017. „Nachdem die Verbraucherzentralen mit ihren Klagen gegen die Kündigung sogenannter hochverzinster Altverträge von Bausparversicherungen zunächst gescheitert sind, ist es der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nun gelungen, verbraucherfeindliche Kündigungsklauseln in Bausparverträgen für unzulässig erklären zu lassen“, erklärt Jens Meier, im Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren. Diese hatte erfolgreich gegen Kündigungsklauseln in Bausparverträgen der Bausparkasse Badenia geklagt (Urteil v. 01.09.2017, AZ: 10 O 509/16). „Ein Prozess, den auch andere Bausparkassen verfolgt haben“, so der Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren.

WKZ Wohnkompetenzzentren: Wichtige Info zu alten Bausparverträgen, die von Auflösung betroffen sind

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Zinsen bleiben bislang unberücksichtigt; BGH zögert – offenbar im Sinne des Verbraucherschutzes

Ludwigsburg, 01.08.2017. Die Experten der WKZ Wohnkompetenzzentren weisen in dieser Woche auf eine aktuelle Entscheidung, man möchte eher sagen Nichtentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin, der sich auf alte Bausparverträge bezieht. Es ging um die Frage, ob Bonuszinsen bei der Erreichung der Bausparsumme miteingerechnet werden dürfen. „Grundsätzlich gilt, dass der BGH entschieden hat, dass alte Bausparverträge, die die Kunden in den letzten zehn Jahren nicht in Anspruch genommen haben, die aber zuteilungsreif sind, von den Bausparkassen einseitig gekündigt werden dürfen“, sagt Jens Meier, im Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren. Erst im Februar hatte der BGH den Bausparkassen dieses Recht zugesichert.

Über diese Entscheidung hatte es in Deutschland viele Diskussionen gegeben. Bürger wie Verbraucherzentralen hatten hierzu geklagt, aber weitgehend verloren. Nun hat der BGH einen Verhandlungstermin (Az.: XI ZR 537/16 und XI ZR 540/16) abgesagt, weil sich die Parteien, betroffen war die BHW Versicherung, außergerichtlich geeinigt hatten. „Für die Betroffenen ist die Grundsatzentscheidung sicher wenig erbaulich, für die Bausparkassen aber nahezu eine existentielle Frage, denn sie können heute die Zinsen nicht mehr erwirtschaften, die sie einstmals versprochen haben“, so der Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren, Jens Meier.

WKZ Wohnkompetenzzentren: BGH bestätigt Kündigungspraxis bei Bausparverträgen

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Viele Bausparer dürften betroffen sein

Ludwigsburg, 09.03.2017. „Veröffentlichten Zahlen zufolge, dürften in Deutschland bereits 260.000 sogenannter Altverträge von Bausparkassen gekündigt worden sein. Nach dem aktuellen Urteil des höchsten Zivilgerichts hierzulande, dem Bundesgerichtshof, könnte nun noch eine Welle weiterer Kündigungen folgen“, erklärt Jens Meier, im Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren.
Das Urteil des BGH war vor wenigen Tagen aufgrund der Klagen zweier Wüstenrot-Kundinnen getroffen worden (Az. XI ZR 185/16 und Az. XI ZR 272/16). Die Richter betonten die Rechtmäßigkeit der Kündigungen aus einem aus dem Paragrafen 489 BGB abgeleiteten Sonderkündigungsrecht. Wüstenrot dürfe kündigen, da die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren, aber nicht für eine Baufinanzierung abgerufen wurden. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck des Bausparens, so die Richter. Sie hoben damit die Urteile auf, die das OLG Stuttgart zuvor getroffen hatte.