Pflichtverletzung der Geschäftsführung - Sonderprüfung bei der GmbH
Verfasser: pr-gateway on Friday, 9 February 2018Pflichtverletzung der Geschäftsführung - Sonderprüfung bei der GmbH
Besteht der Verdacht, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, können die Gesellschafter einer GmbH eine Sonderprüfung beantragen und durchführen lassen.
Zu den Aufgaben der Gesellschafter einer GmbH gehört u.a. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus. Das Recht auf Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung umfasst auch das Recht zur Bestellung von Sonderprüfern, stellte das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 14. Dezember 2017 klar (Az.: 23 U 1481/17).
Nach dem Urteil des OLG München, ist eine Sonderprüfung nur dann unzulässig, wenn die Beantragung der Durchführung einer solchen rechtsmissbräuchlich ist und eine Treupflichtverletzung des beantragenden Gesellschafters darstellt. Der belastete Gesellschafter hat auch bei den vorbereitenden Maßnahmen und Beschlüssen für eine Sonderprüfung kein Stimmrecht.